Hocke Baubedarf GmbH

I. Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte. Gegenteiliges muß schriftlich und im einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ist unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so unterwirft er sich gleichwohl, soweit zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Als nichtkaufmännischer Rechtsverkehr im Sinne dieser Bedingungen gelten die Geschäfte, die nicht gegenüber einem Kaufmann, soweit der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen getätigt werden.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern eine Lieferfrist nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen als verbindlich von uns schriftlich anerkannt worden ist. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel, sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen, auch falls diese ausdrücklich übernommen worden sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht unseren Vertragspartnern nicht, im Rahmen nichtkaufmännischen Rechtsverkehrs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu.
  3. Der Transport gekaufter Waren erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners, auch wenn die Preise frachtfrei gestellt sind. Werden Waren oder gemietete Geräte "frei Baustelle" angeliefert, so ist das Abladen an der Baustelle im Angebotspreis nicht inbegriffen; das Abladen hat durch vom Vertragspartner gestelltes, geeignetes Personal zu erfolgen. Beschädigungen auf dem Transport mit Kraftfahrzeugen sind vom Kraftfahrzeugfahrer zu bescheinigen.
  4. Unsere Kaufrechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar nach Rechnungserhalt innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Die Skontogewährung entfällt, wenn ältere, fällige Rechnungen offenstehen. Rechnungen für Reparaturen und andere Dienstleitungen, ferner Ersatzteile und Mieten sind sofort in bar ohne Abzug zu zahlen.
    Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, sind von der Fälligkeit ab Zinsen und Provisionen zu zahlen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert.
    Kundenwechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechsel oder Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung übernommen. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von allen Lieferverbindungen entbunden.
    Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw. Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche unseres Vertragspartners sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt. Die Abtretung gegen uns bestehender Ansprüche ist ausgeschlossen. Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Rückstand, oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und Scheckproteste, Pfändungen u.ä.), werden unsere sämtlichen Forderungen aus bewirkten Leistungen nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung bei Fristablauf sofort fällig. Auch steht uns das Recht zu, nach Fristablauf von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sind uns sofort auf Kosten des Schuldners herauszugeben.
  5. Beanstandungen irgendwelcher Art können im Falle des Kaufs im kaufmännischen Rechtsverkehr nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 3 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gelangen, und nur insoweit, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Für den Fall einer Sachmängelhaftung unsererseits beschränkt sich diese nach unserer Wahl auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten oder die Lieferung einer mangelfreien Ware gegen Austausch der mangelhaften Ware oder die Ausbesserung des Mangels auf unsere Kosten.
    Nach fehlgeschlagener Nachbesserung bleiben Gewährleistungsansprüche für den Kunden möglich. Im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs bleibt das Recht unseres Vertragspartners, bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unberührt. Im übrigen sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Begleichung aller bestehenden und aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unseren Vertragspartnern unser Eigentum. Die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung unter Angaben des Objektes und des Käufers.
    Unser Vertragspartner tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand gegen einen den Kaufpreis finanzierenden Dritten, z. B. Hersteller oder Bank, zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner entstandenen oder künftig entstehenden Ansprüche ab. Mit Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und uns tritt der Kunde die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde, insbesondere aus dem Einbau, Verarbeitung oder Bearbeitung der uns gelieferten Sachen, zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und mit dinglicher Wirkung zur Sicherung in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet, oder die Zahlung einstellt. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes, unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
    Forderungen aus unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferungen dürfen nicht in laufende Rechnungen aufgenommen werden; werden sie in laufende Rechnungen aufgenommen, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Sofern der Abnehmer unseres Vertragspartners im Einzelfall die Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung ausgeschlossen haben sollte, ist unser Vertragspartner verpflichtet, vor Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen unsere Einwilligung einzuholen.
  7. Im Falle der Rücknahme des unter Eigentumsvorbehaltes gelieferten Kaufgegenstandes bzw. bei dessen Sicherstellung hat der Käufer den Gewinnentgang der Verkäuferin (zumindest 15% des Kaufpreises ohne Schadensnachweis), Zinsen und alle Finanzierungskosten, sowie für jeden Tag seit der Abholung des Kaufgegenstandes bis zum Tage der Weiterverwertung die üblichen Benutzungsgebühren zu entrichten. Darüber hinaus gehen in diesem Falle die Kosten des Rücktransportes, alle anfallenden Reparaturen und Überholungskosten, sowie die Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung zu Lasten des Käufers.
  8. Machen wir von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
  9. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware gegen Diebstahl und Feuer in Höhe ihres Wiederbeschaffungspreises zu versichern. Die Ansprüche aus der Versicherung gehen mit Ihrer Entstehung auf uns über.
  10. Werden von uns gelieferte Sachen, die noch in unserem Eigentum stehen, mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden, oder werden in unserem Eigentum stehende Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache, so bleiben wir Eigentümer bzw. Miteigentümer. Unser Eigentumsanteil richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit ihrer Verbindung,Verarbeitung oder Umbildung hatte. Solange von uns gelieferte Sachen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, hat unser Vertragspartner jede Beeinträchtigung unseres Eigentums, insbesondere durch Zwangsvollstreckung usw., uns sofort anzuzeigen.

II. Für Mietgeschäfte gelten ergänzend nachfolgende Bedingungen

  1. Baugeräte im Sinne der nachfolgenden Bedingungen sind Baumaschinen und alle sonstigen Baugerätschaften. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die vermieteten Baugeräte verladen werden oder wenn der Mieter die Sache von einem vereinbarten Ort abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt. Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die gemieteten Geräte in einwandfreiem, gereinigten Zustand mit allen zu ihrem Besitz erforderlichen Teilen an dem von dem Vermieter hierzu bestimmten Lagerplatz eintreffen. Frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Rücklieferung ist dem Vermieter vorher anzuzeigen. Werden die gemieteten Geräte ungereinigt oder in defektem Zustand, der durch den vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen ist, zurückgebracht, so verlängert sich die Mietzeit bis zu der Beendigung der vom Vermieter sofort vorzunehmenden Reinigung oder Reparatur. Die Kosten der Reinigung oder der Reparatur gehen zu Lasten des Mieters gem. § 4 dieser Bedingungen Der Vermieter hat ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten z.B. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsachgemäße Behandlung und/oder unterlassene Wartung und Pflege des Mietgerätes sowie nicht genehmigte Weitergabe der Geräte an Dritte. Ein weiterer wichtiger Grund wäre, wenn dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert. Wünscht der Mieter die gemieteten Geräte länger als vorgesehen einzusetzen, so ist dies dem Vermieter rechtzeitig, mindestens 3 Tage vor Ablauf der vorher vorgesehenen Mietdauer, anzuzeigen, wobei die voraussichtliche Dauer der weiteren Verwendung der Geräte anzugeben ist. Eine Pflicht zur Weitergewährung der Miete besteht für den Vermieter nicht.
  2. Die Miete ist stets im Voraus fällig, d.h. sie ist bei Abholung des Mietgegenstandes ohne Abzug in bar für die Mietzeit oder für die erste Mietperiode zu zahlen. Die Mietrechnungen für eventuell verlängerte Mietzeiten oder die folgenden Mietperioden sind sofort nach Erhalt netto Kasse zahlbar. Hinfrachten oder Rückfrachten zu einem vom Vermieter bestimmten Platz und Transportversicherungen gehen zu Lasten des Mieters. Zur Sicherung der Mietschuld behält sich der Vermieter vor, eine angemessene wertangepaßte Kaution zu fordern.Bei Zahlungsrückstand eines fälligen Betrages der Mietzinsen länger als 14 Tage nach schriftlicher Mahnung oder bei Protest gegen einen vom Mieter gegebenen Wechsel, kann der Vermieter des Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig darüber verfügen. Der Mieter hat dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport des Gerätes zu ermöglichen. Aus dem Vertrag entstandene Ansprüche des Vermieters bleiben bestehen. Die Beträge aus einer anderweitigen Vermietung des Gerätes nach Abholung werden jedoch angerechnet.Unsere Mietpreise beziehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, auf einsatztäglichen und einschichtigen Betrieb. Sie erhöhen sich für Maschinen bei mehrschichtigen Betrieb entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, uns vom Mehrschichtbetrieb zu verständigen, auch wenn sich dies erst während der Mietzeit ergibt. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Informationspflichten, so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages für die nicht offenbarte tatsächliche Mietzeit an den Vermieter zu zahlen.
  3. Der Vermieter hat die Baugeräte in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen. Die ordnungsgemäße Lieferung der Geräte gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen derselben am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelrüge bei dem Vermieter eingegangen ist. Die Kosten der Behebung der Mängel bei rechtzeitiger Rüge trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden des Inhabers oder leitender Angestellter des Vermieters vor. Bei Eintreffen der Geräte am Bestimmungsort hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden, wenn die gelieferten Geräte mit dem beigefügten Lieferschein nicht übereinstimmen.
    Der Mieter ist für die sachgemäße Handhabung sowie arbeitstägliche Wartung und Pflege der Baugeräte verantwortlich; er hat insbesondere bei Unterbrechung der Verwendung und bei Beendigung der Miete die Geräte zu reinigen, zu ölen bzw. abzuschmieren und trocken zu lagern. Alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten sind, auch wenn sie durch höhere Gewalt oder sonstigen Zufall verursacht worden sind, sofort sachgemäß und unter Verwendung von Originalersatzteilen vom Mieter auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kosten für Instandsetzungsarbeiten, die durch normale Abnutzung verursacht sind, können von der Miete in Abzug gebracht werden, falls der Vermieter mit der Durchführung dieser Arbeiten auf seine Kosten sich schriftlich einverstanden erklärt hat. Verlorengegangene Teile der Baugeräte sind zu ersetzen, Ersatzteile sind in jedem Fall ausschließlich vom Vermieter zu beziehen.
  4. Die Gefahr für die gemieteten Geräte, einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder sonstigen Zufall, trägt der Mieter vom Beginn des Abtransportes bis zur Beendigung des Rücktransportes. Bei Unmöglichkeit des Einhaltens der Rückgabeverpflichtung hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei Schadensersatz in Geld ist ein Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
  5. Eine Wertminderung infolge normaler Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters. Erteilt der Vermieter für die Verwendung und Benutzung der vermieteten Geräte allgemeine Anweisungen, so hat der Mieter sich genau an diese Anweisungen zu halten. Es ist dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichungen von den Anweisungen des Vermieters entstehen, Ersatz zu leisten. Die gemieteten Baumaschinen und Baugeräte dürfen nur von fachkundigem Personal des Mieters bedient bzw. eingesetzt werden, und nur für die durch die Konstruktion der Mietgeräte vorgesehenen Einsatzzwecke. Der Mieter ist als Anwender der Mietgeräte verpflichtet, die allgemeinen und die speziellen Anweisungen der UVV zu beachten.Ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die gemieteten Geräte weder an Dritte zum Gebrauch oder sonstwie überlassen, noch Dritten irgendwelche Rechte an den Geräten einräumen. Bei einer etwaigen Beschlagnahme, Pfändung oder sonstiger Maßnahmen Dritter gegen die Geräte ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich per Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu informieren. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Pflichten zu Abschnitt 6. ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. Der Mieter hat den Vermieter bei der Geltendmachung der Rechte des Vermieters gegen den Dritten in jeder Hinsicht zu unterstützen. Soweit von dem Dritten nicht Kostenersatz zu erwarten ist, trägt der Mieter die Kosten.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, die vermieteten Geräte jederzeit nachprüfen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf jederzeit zulässiges Verlangen den Zutritt und die Untersuchung der Mietgeräte zu gestatten. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Auf Verlangen des Vermieters sind die Baugeräte vor Rückgabe in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters des Mieters auf ihren Zustand zu untersuchen.
    Mit dem Abschluß des Mietvertrages tritt der Mieter sämtliche bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen an den Vermieter ab, die ihm aus der Erstellung des Bauwerkes, bei dem die gemieteten Baugeräte Verwendung finden, gegen den Bauherrn oder einen anderen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt in Höhe und zur Sicherung des Vergütungsanspruchs und der sonstigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietvertrag oder sonstigem Rechtsgrunde.

III. Gemeinsame Bedingungen

  1. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Wiesbaden Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt für Vollkaufleute auch für Klagen im Wechsel und Scheckprozeß, wenn auf Schecks oder Wechsel ein anderer Zahlungsort als Wiesbaden angegeben ist.
  2. Sollte ein Teil des Vertrages unwirksam sein, so soll dies nicht die übrigen Teile des Vertrages berühren. Unwirksame Bestimmungen und Lücken werden dadurch ergänzt. Regelungen und Vertragsbedingungen Anwendungen finden, die dem Willen und den Interessen der am Vertragsabschluß Beteiligten entsprechen.

Ausgabe 2012

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